Die Möglichkeit, PA an sämtliche HH verteilen zu lassen, wurde 2007 eingerichtet, damit Behörden (oder andere Einrichtungen) ihrer gesetzlichen Informationspflicht nachkommen können.
Grundsätzlich gilt: Was an sämtliche HH verteilt wird, muss von öffentlichem Interesse sein.
Mit der Bundesnetzagentur (BNetzA) hat die DPAG vereinbart, dass eine solche Verteilung im Vorfeld juristisch geprüft wird, ob z.B. Ihre Sendung (Kundenmagazin) von einem öffentlichen Interesse ist. „Grundsätzlich muss, sofern ein Kunde die Zustellung an sämtliche HH wünscht, ein begründetes Interesse für alle bestehen.“ Eine andere Formulierung hierzu gibt es nicht.
Beispiele:
- Abfallkalender (sofern bestimmte Kriterien erfüllt sind)
- Einladungen zu Bürgerversammlungen
- Informationen von Energieversorgern (sofern bestimmte Kriterien erfüllt sind)
- Sturmflutinformationen
- Störfallinformationen von Chemiewerken usw.
Die Zulassung solcher Medien an „sämtliche Haushalte“ unterlag immer einer besonderen Prüfung im Hinblick auf die rechtlichen Aspekte.
Werbeverweigende können sich wegen der Zustellung bei der Bundesnetzagentur zu dieser Thematik beschweren. Hintergrund ist, dass Werbeverweigende behaupten, die Kundenmagazine von Versorgungsunternehmen seien als „unerlaubte Werbung“ zu qualifizieren.
In solchen Fällen und bei zunehmenden Beschwerden in einer Region leitet die Bundesnetzagentur Maßnahmen ein und überprüft verstärkt den Umgang der Deutschen Post mit Werberverweigenden. Bei einer weiteren Beschwerde über die Regulierungsbehörde besteht die akute Gefahr, dass bundesweit alle Kundenmagazine / -Zeitschriften von Versorgungsunternehmen seitens der Deutschen Post nicht mehr an „sämtliche HH“ zugestellt werden können.
Vor diesem Hintergrund erfolgt bis auf weiteres eine genauere Prüfung der Kundenmagazine. Dabei wird u.a. berücksichtigt, ob in den Magazinen ein Werbeanteil enthalten ist oder ob das entsprechende Verteilgebiet unter internen Aspekten (z.B. Beschwerden an die Bundesnetzagentur, aktuelle Rechtsstreite gegen die Deutsche Post) eine Verteilung an sämtliche Haushalte zulässt.
Aus den vorgenannten Gründen kann es vorkommen, das ein Magazin in einer Region an alle Haushalte zugestellt werden darf, während ein fast ähnliches eines anderen Versorgers in einer anderen Region zur Zustellung an sämtliche Haushalte zugelassen wird.
Bitte beachten Sie, dass die DPAG jede Prüfung auch in ihrem eigenen Interesse durchführt.
Würde die DPAG Stadtwerke Magazine mit einem Werbeanteil zur Verteilung an sämtliche Haushalte zulassen, würde dies postseitig Risiken für die generelle Fortführung dieser Produktvariante schaffen. Darüber hinaus würde die weitere Zusendung „an sämtliche Haushalte“ mit großer Wahrscheinlichkeit zu Unterlassungsklagen führen, welche sich gegen die Deutsche Post AG – aber auch gegen das jeweilig beteiligte Stadtwerke richten würden. Wenn das Produkt „Postaktuell an sämtliche Haushalte“ eingestellt werden muss, dann gilt dies bundesweit und ohne Ausnahme. Auch anderen Postdienstleistern dürfte dann eine Verteilung an sämtliche Haushalte nicht mehr möglich sein.
Wir bitten daher um Verständnis, dass aus Gründen der sensiblen Thematik und rechtlichen Situation jeder Fall individuell geprüft und behandelt werden muss.
Wir haben über die Jahre sehr viel Erfahrungen mit den Justiziaren der DPAG gemacht und kennen einzelne Bewertungskriterien genau. In den Redaktionskonferenzen und auch in der Erstellung und dem Layout des Contents wirken wir darauf hin, den Anforderungen der DPAG zu entsprechen. Eine Garantie für die Genehmigung des Versands an „sämtliche Haushalte“ können wir bei aller Sorgfalt nicht übernehmen.