Barrierefreiheit

BGG oder BFSG – Welche Rechtsbasis digitaler Barrierefreiheit gilt für Stadtwerke?

Eine Einordnung inklusive 6-Schritte-Aktionsplan und Übersicht der Aufsichtsbehörden

Am 28.06.2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) und die dazugehörige Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) gelten bereits seit Jahren für öffentliche Stellen. Was ist für Ihr Unternehmen relevant? Und wen sollten Sie für die Umsetzung zu welchem Zeitpunkt ins Boot holen?

BGG oder BFSG: Eine Gegenüberstellung der Begriffe BGG (BITV 2.0) vs. BFSG (BFSGV)

1. BGG oder BFSG – Für wen gilt was?


Wir bringen Licht in die komplexe Gesetzes- und Verordnungslage

In letzter Zeit werden wir immer wieder mit den Fragen konfrontiert: Was gilt für uns? Welche Schritte sollten wir unternehmen, um rechtssicher digitale Barrierefreiheit herzustellen und wer kann uns wann und wie unterstützen?

Bitte beachten Sie: Dieser Text stellt keine rechtliche Beratung dar. Er dient lediglich der allgemeinen Information. Für eine verbindliche rechtliche Einschätzung wenden Sie sich bitte an einen spezialisierten Anwalt oder eine zuständige Behörde.

Das BGG und die dazugehörige BITV 2.0 setzen die Vorgaben der EU-Richtlinie 2016/2102 um und gelten für Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen des Bundes, der Länder und der Kommunen. Ziel ist es, allen Menschen die digitale Teilhabe zu ermöglichen. Websites nach BITV 2.0 müssen daher vollständig barrierefrei sein. Die Verordnung betrifft auch Stadtwerke und Energieversorger, wenn sie als öffentliche Stelle gelten, also in kommunalem Besitz sind oder im öffentlichen Auftrag handeln.

Wichtig: Unterschiedliche Auslegung der BITV je nach Bundesland

Obwohl das BGG auf Bundesebene gilt, kann die Umsetzung der BITV je nach Bundesland unterschiedlich geregelt sein. Dies liegt daran, dass die Länder eigene Verordnungen oder Ergänzungen zur BITV 2.0 erlassen können. Unternehmen und Behörden sollten sich daher nicht nur auf die bundesweiten Regelungen stützen, sondern auch die jeweiligen Landesverordnungen prüfen, um sicherzustellen, dass sie alle relevanten Vorgaben erfüllen.

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt die EU-Richtlinie 2019/882 (European Accessibility Act – EAA) um und verpflichtet privatwirtschaftliche Unternehmen dazu, einige digitale Produkte und Dienstleistungen ab dem 28.06.2025 barrierefrei zur Verfügung zu stellen. Zu den Produkten und Dienstleistungen zählen folgende:

Unbenannt
Bereiche, die vom BFSG geregelt werden: Dienstleistungen und Produkte z.B. Bankdienstleistungen, Elektronischer Geschäftsverkehr (dazu zählen auch Websites), Computer, Tablets, Fahrkartenautomaten u.v.m.

Dieses Bild Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) Regelungen ist lizenziert unter CC BY-NC-SA 4.0. Das Bild wurde nicht verändert. Quelle: bfsg-gesetz.de – netprofit

2. Ausgewählte Anforderungen im Vergleich


GesetzBFSG (BFSGV, ab Juni 2025, private Unternehmen)BGG (BITV 2.0, seit 2019, öffentliche Stellen)
Rechtliche GrundlageEU-Richtlinie 2019/882 (European Accessibility Act)EU-Richtlinie 2016/2102
BarrierefreiheitsanforderungenEN 301 549EN 301 549 und weitere Anforderungen
Betroffene Inhalte bei WebsitesNur wesentliche Teile einer Website (Alle verkaufsrelevanten Webseitenelemente müssen barrierefrei sein, insbesondere solche mit direktem Bezug zum Verkaufsprozess.)Sämtliche Inhalte der Websites
Barrierefreie PDFsNur relevante DokumenteAlle Dokumente
Videos & AudiomedienNur für essenzielle InhalteAlle Videos, Audioaufnahmen und Livestreams
Erklärung zur BarrierefreiheitJa, verpflichtendJa, verpflichtend
Pflichtinformationen in Leichter Sprache und Deutscher GebärdenspracheNicht verpflichtendJa, verpflichtend
Bitte beachten: Die Bundesländer können hierzu eigene Regelungen festlegen.
Strafen & SanktionenVerpflichtung zur Nachbesserung, Bußgelder, MarktzugangsbeschränkungenSchlichtungsverfahren, Klagemöglichkeiten, Anordnung zur Nachbesserung

3. Fazit


Die Umsetzung gemäß der BITV ist etwas anspruchsvoller, aber nachhaltiger und zukunftssicherer. Unternehmen sollten ihre Strategie nicht nur nach dem Mindeststandard (BFSG) ausrichten, sondern die BITV 2.0 als langfristiges Ziel sehen, um allen Nutzern eine gleichberechtigte digitale Teilhabe zu ermöglichen.

Sie sollten in jedem Fall von Ihrem Anwalt prüfen lassen, welche Vorgaben für Sie gelten. Grundsätzlich ist es sinnvoll, sich an den strengeren BITV 2.0-Standards zu orientieren, um rechtliche Sicherheit zu gewährleisten. Mit einer frühzeitigen Umsetzung verbessern Sie in jedem Fall die Nutzererfahrung Ihrer Kunden und vermeiden mögliche Sanktionen.

4. In 6 Schritten zur digitalen Barrierefreiheit


Schritt 1: Kostenfreie Erstberatung

In der Erstberatung besprechen wir das mögliche Vorgehen und klären alle offenen Fragen. Wir geben Ihnen einen ersten Überblick über die Anforderungen an Barrierefreiheit und helfen Ihnen einzuschätzen, welche Maßnahmen für Ihr Unternehmen relevant sein könnten.

Schritt 2: Juristische Expertise

Eine rechtliche Prüfung ist entscheidend, um sicherzustellen, dass Ihr Unternehmen die gesetzlichen Vorgaben zur Barrierefreiheit einhält. Falls Ihr eigener Anwalt nicht mit dieser Thematik vertraut ist, können wir Ihnen gerne eine spezialisierte Anwaltskanzlei empfehlen.

Schritt 3: Erklärung zur Barrierefreiheit

Falls Sie unter das BGG fallen, ist eine Erklärung zur Barrierefreiheit schon jetzt gesetzlich vorgeschrieben. Diese muss bestehende Barrierefreiheitsmängel transparent auflisten. Wir unterstützen Sie mit einer grundlegenden Barrierefreiheitsprüfung, um bestehende Defizite zu identifizieren und die notwendigen Inhalte für die Erklärung bereitzustellen.

Schritt 4: Relaunch oder Anpassung

Wie barrierefrei ist Ihre aktuelle Website? Müssen nur kleinere Anpassungen vorgenommen werden, um die Anforderungen der EN 301 549 zu erfüllen, oder ist ein kompletter Relaunch sinnvoll? Sprechen Sie mit Ihrer betreuenden Agentur über mögliche Anpassungen. Falls eine detaillierte Analyse erforderlich ist, unterstützen wir Sie dabei, Ihre Website auf den aktuellen Stand der Barrierefreiheit zu prüfen.

Schritt 5: Angebote einholen

Nachdem Sie Ihre Verpflichtungen geklärt haben und nun einen Website Relaunch anstreben, können Sie gezielt in die Angebotsphase einsteigen. Wir helfen Ihnen bei der Erstellung einer detaillierten Leistungsbeschreibung, damit Sie Angebote besser vergleichen, unnötige Kosten vermeiden und den besten Anbieter für die Umsetzung finden.

Schritt 6: Technische und gestalterische Umsetzung

Nun beginnt die praktische Umsetzung Ihrer barrierefreien Website. Von der Konzeption über das Design bis zur technischen Entwicklung begleiten wir den gesamten Prozess. Dabei achten wir darauf, dass nicht nur gesetzliche Vorgaben erfüllt werden, sondern auch eine intuitive, nutzerfreundliche und inklusive Gestaltung umgesetzt wird.

5. Aufsichtsbehörden für digitale Barrierefreiheit in den Bundesländern  

Die Erfahrung zeigt, dass es sinnvoll sein kann, proaktiv auf die zuständigen Marktüberwachungsbehörden, beziehungsweise die Beauftragen für Menschen mit Behinderungen zuzugehen. In der Regel sind diese zuvorkommend und unterstützen Ihre Initiative mit Rat und Tat. In jedem Fall zeigen Sie, dass Ihnen das Thema am Herzen liegt und Sie mit Ihrem Unternehmen unterwegs sind, Teilhabe für alle Menschen zu ermöglichen.

Bitte beachten Sie, dass Zuständigkeiten und Kontaktdaten Veränderungen unterliegen und wir an dieser Stelle keine Gewähr für die Richtigkeit übernehmen können.

Aufsichtsbehörden für digitale Barrierefreiheit

Landesbeauftragter für die Belange von Menschen mit Behinderungen
Else-Josenhans-Straße 6
70173 Stuttgart

Telefon: +49 (0) 711 279-3360
E-Mail: poststelle@bfbmb.bwl.de

Website: https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/ministerium/landes-behindertenbeauftragte

Behindertenbeauftragter der Bayerischen Staatsregierung
Winzerer Straße 9
80797 München

Telefon: +49 (0) 89 1261-2799

E-Mail: behindertenbeauftragter@stmas.bayern.de

Website: https://www.behindertenbeauftragter.bayern.de/

Berliner Beauftragte für Menschen mit Behinderung
Potsdamer Straße 65
10785 Berlin

Telefon: +49 (0) 30 9028-1600
E-Mail: info@beauftragte-mbh.berlin.de

Website: https://www.berlin.de/lb/behi/

Landesbeauftragte für die Belange der Menschen mit Behinderungen
Henning-von-Tresckow-Straße 2-13
14467 Potsdam

Telefon: +49 (0) 331 866-5014

E-Mail: landesbehindertenbeauftragte@mgs.brandenburg.de

Website: https://mgs.brandenburg.de/mgs/de/beauftragte/landesbehindertenbeauftragte

Der Landesbehindertenbeauftragte
Bahnhofsplatz 29
28195 Bremen

Telefon: +49 (0) 361-18181

E-Mail: office@lbb.bremen.de

Website: https://www.behindertenbeauftragter.bremen.de/

Senatskoordinatorin für die Gleichstellung behinderter Menschen
Osterbekstraße 96
20083 Hamburg

Telefon: +49 (0) 40 42863-5725

E-Mail: behindertenbeauftragte@bwfgb.hamburg.de

Website: https:/https://www.hamburg.de/politik-und-verwaltung/behoerden/behoerde-fuer-wissenschaft-forschung-gleichstellung-und-bezirke/einrichtungen/skbm

Hessisches Ministerium für für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales
Postfach 31 40
65021 Wiesbaden

Telefon: +49 (0) 611 3219-0

E-Mail: lbb@hsm.hessen.de

Website: https://soziales.hessen.de/ueber-uns/beauftragte-fuer-menschen-mit-behinderungen

Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen
Werderstraße 124
19055 Schwerin

Telefon: +49 (0) 385 525-2709

E-Mail: post@buergerbeauftragter-mv.de

Website: https://www.buergerbeauftragter-mv.de/fuer-menschen-mit-behinderungen/beiraete-in-mv

Niedersächsische Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen
postfach 141
30001 Hannover

Telefon: +49 (0) 511 120-4008

E-Mail: Landesbeauftragte@ms.niedersachsen.de

Website: https://www.behindertenbeauftragte-niedersachsen.de/DE/Home

Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen
Fürstenwall 25
40219 Düsseldorf

Telefon: +49 (0) 211 855-3008

E-Mail: kontakt@lbbp.nrw.de

Website: https://www.lbbp.nrw.de/die-beauftragte/zur-person

Landesbeauftragter für die Belange von Menschen mit Behinderungen Ministerium für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung des Landes Rheinland-Pfalz
Bahnhofstraße 9
55116 Mainz

Telefon: +49 (0) 6131 16-5342

E-Mail: lb@mastd.rlp.de

Website: https://mastd.rlp.de/ministerium/landesbeauftragte-fuer-die-belange-von-menschen-mit-behinderungen

Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen
Franz-Josef-Röder-Straße 23
66119 Saarbrücken

Telefon: +49 (0) 681 5002-545

E-Mail: bbmb@landtag-saar.de

Website: https://www.landtag-saar.de/landtag/beauftragter-fuer-belange-von-menschen-mit-behinderungen/

Geschäftsstelle des Landesbeauftragten für Inklusion der Menschen mit Behinderungen
Archivstraße 1
01097 Dresden

Telefon: +49 (0) 351 564-10715

E-Mail: info.inklusionsbeauftragter@sk.sachsen.de

Website: https://www.inklusion.sachsen.de/

Landesbeauftragter für die Belange der Menschen mit Behinderungen
Turmschanzenstraße 25
39114 Magdeburg

Telefon: +49 (0) 391 567-4564

E-Mail:  behindertenbeauftragter@ms.sachsen-anhalt.de

Website: https://behindertenbeauftragter.sachsen-anhalt.de/

Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderung
Karolinenweg 1
24105 Kiel

Telefon: +49 (0) 431 988-1620

E-Mail: lb@landtag.ltsh.de

Website: https://www.inklusion.sh

Thüringer Landesbeauftragter für Menschen mit Behinderungen
Jürgen-Fuchs-Straße 1
99096 Erfurt

Telefon: +49 (0) 361 573-118000

E-Mail: kontakt@tlmb.thueringen.de

Website: https://www.tlmb-thueringen.de

6. So können wir Sie unterstützen


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