Ihre barrierefreie Website – mit Plan und Energie
Ab dem 28.06.2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Deshalb stehen Stadtwerke und Energieversorgung vor der Aufgabe, eine barrierefreie Website anzubieten. Wir begleiten Sie auf Ihrem Weg – von der individuellen Beratung, Prüfung bis hin zur Umsetzung.
Unsere Schwerpunkte und Angebote
Beratung zur digitalen Barrierefreiheit
Wir unterstützen Sie bei Entscheidungen rund um die digitale Barrierefreiheit. Ihr Beratungskontingent wird flexibel nach Ihren Ansprüchen vereinbart. Sie können es vielseitig einsetzen: für Design-Fragen, Fragen zur technischen Umsetzung, Strategie oder zu Organisatorischem. So erhalten Sie genau die Hilfe, die Sie brauchen im Fragen-Dschungel.
Prüfung Ihrer Website
Wir führen eine Ist-Analyse Ihrer aktuellen Website durch. Technische und gestalterische Mängel werden aufgelistet und Sie erhalten einen Bericht. Jetzt wird deutlich, wie Barrierefreiheit auf Ihrer Website bereits umgesetzt ist. Mit den Ergebnissen des Berichts können Sie eine vorläufige Erklärung zu Barrierefreiheit schreiben, die belegt, dass Sie sich bereits mit dem Thema befassen.
Unterstützung beim Einholen von Angeboten
Wenn Sie einen Relaunch Ihrer Website anstreben, benötigen Sie eine detaillierte Leistungsbeschreibung, um vergleichbare Angebote zu erhalten. Oftmals fehlt intern die notwendige Kompetenz oder Kapazität, um diese in der erforderlichen Tiefe zu erstellen. Wir unterstützen Sie dabei, eine präzise Leistungsbeschreibung zu entwickeln, die nicht nur unnötige Kosten vermeidet, sondern Ihnen auch hilft, den besten Anbieter für Ihre Anforderungen zu finden.
Technische und gestalterische Umsetzung der barrierefreie Website
Wir gestalten und realisieren barrierefreie Websites – von der ersten Konzeption über Design bis hin zur technischen Umsetzung. Unser Fokus liegt auf der barrierefreien Entwicklung mit dem Content-Management-System WordPress, das eine einfache und effiziente Erstellung zugänglicher Inhalte ermöglicht. So stellen wir sicher, dass Ihre Website nicht nur ansprechend, sondern auch für alle Nutzer barrierefrei zugänglich ist.
Artikel zum Thema barrierefreie Website
Häufige Fragen zur digitalen Barrierefreiheit
Barrierefreie Website
Hinweis: Diese Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine rechtliche Beratung. Für eine verbindliche Einschätzung sollten Sie juristische Beratung in Anspruch nehmen.
In Deutschland gibt es zwei zentrale gesetzliche Regelungen zur digitalen Barrierefreiheit:
- das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)
- und das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) mit der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV).
Die Anwendung dieser Gesetze hängt davon ab, ob ein Unternehmen als privates Unternehmen oder als öffentliche Stelle eingestuft wird.
BFSG – Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
Das BFSG setzt die EU-Richtlinie über den barrierefreien Zugang zu Produkten und Dienstleistungen (EU-Richtlinie 2019/882) um. Es verpflichtet private Unternehmen, bestimmte digitale Angebote barrierefrei zu gestalten.
Geltungsbereich:
- Private Unternehmen, die digitale Dienstleistungen oder Produkte für Verbraucher anbieten (z. B. Websites, Apps, Online-Kundendienste)
- Gilt insbesondere für Banken, E-Commerce, Telekommunikation, Verkehrsdienstleister und weitere Bereiche, die in der EU-Richtlinie definiert sind
- Verpflichtung zur Barrierefreiheit ab dem 28. Juni 2025
BGG/BITV – Behindertengleichstellungsgesetz und Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung
Das BGG verpflichtet öffentliche Stellen des Bundes zur Barrierefreiheit. Die BITV konkretisiert diese Anforderungen für digitale Angebote.
Geltungsbereich:
- Öffentliche Einrichtungen des Bundes sowie Unternehmen, die als öffentliche Stellen gelten
- Gilt für Behörden, öffentliche Institutionen, kommunale Unternehmen oder privatwirtschaftliche Unternehmen, die von staatlicher Finanzierung abhängig sind
- Verpflichtung zur Barrierefreiheit besteht bereits jetzt und umfasst Websites, Apps und digitale Dokumente
Technischer Standard: EN 301 549
Die EN 301 549 ist die europäische Norm für digitale Barrierefreiheit und bildet die technische Grundlage für beide Gesetze. Sie enthält detaillierte Anforderungen an die Barrierefreiheit von Websites, mobilen Anwendungen, Software und Hardware.
Die EN 301 549 basiert in weiten Teilen auf den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1, die international als Maßstab für barrierefreie digitale Inhalte gelten.
Zusammenfassung
BFSG | BGG/BITV | |
---|---|---|
Gilt für | Private Unternehmen | Öffentliche Stellen des Bundes |
Betroffene digitale Angebote | Websites, Apps, Online-Dienste für Verbraucher | Websites, Apps, digitale Dokumente öffentlicher Stellen |
Pflicht ab | 28. Juni 2025 | Bereits verpflichtend! BGG: 01. Mai 2002 BITV 2.0: 25. Mai 2019 |
Rechtsgrundlage | EU-Richtlinie 2019/882 | BGG & BITV auf Basis der EU-Richtlinie 2016/2102 |
Technischer Standard | EN 301 549 | EN 301 549 |
Zusätzliche Verpflichtungen | Je nach Bundesland zusätzlich verpflichtend: Inhalte in Leichter Sprache und Deutscher Gebärdensprache, sowie eine Erklärung zur Barrierefreiheit |
Nein, Overlay-Tools allein können zum jetzigen Zeitpunkt keine Barrierefreiheit gewährleisten.
Sie bieten zwar Funktionen wie das Vorlesen von Texten oder Farbänderungen, die für einige Nutzer hilfreich sein können, jedoch lösen sie grundlegende Barrieren der Website nicht.
Zudem können sie neue Probleme schaffen, etwa durch das Überschreiben von Tastaturbefehlen oder uneinheitliches Verhalten.
Für ausführliche Informationen zu diesem Thema können Sie sich folgende Links anschauen:
Studie von Daniela Kubesch zu Overlay Tools (englisch): https://www.diva-portal.org/smash/get/diva2:1877583/FULLTEXT01.pdf
Präsentation der Studienergebnisse in einem Video (deutsch): https://www.youtube.com/live/Atc5v64gqdE?si=OwqwC7XV6UEPZN-0&t=480
Sammlung von Kritikpunkten zu Overlay-Tools: https://overlayfactsheet.com/en/
Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit und Informationstechnik über den Einsatz von Overlay-Tools: https://www.bfit-bund.de/DE/Publikation/einschaetzung-overlaytools.html
Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit und Informationstechnik – Veranstaltung zum Einsatz von Overlay-Tools: https://www.bfit-bund.de/DE/Ueberuns/Veranstaltungen/Einsatz-von-Overlaytools/veranstaltung_node.html
Ja, Ihr Logo kann so bleiben, wie es ist. Offiziell gelten für Logos keine Kontrastanforderungen.
Unsere Empfehlung: Wenn Sie vorhaben, Ihr Corporate Design zu überarbeiten, achten Sie auch beim Logo auf Barrierefreiheit. Es zeigt, dass Ihre Marke Barrierefreiheit ernst nimmt.
Das Barrierefreiheitstärkungsgesetz tritt am 28. Juni 2025 in Kraft. Im Gesetz ist die EN 301 549 erwähnt. Das ist die harmonisierte europäische Norm, nach der Barrierefreiheit umgesetzt werden muss. In Kapitel neun findet man die Anforderung an die Barrierefreiheit auf Websites. Das Kapitel neun verweist auf die WCAG (Web Content Accessibility Guidelines). Das sind Standards, die beschreiben, wie man Webinhalte für Menschen mit Behinderung zugänglich macht.
Die WCAG beschreibt verschiedene Erfolgskriterien, die erfüllt sein müssen. Diese Erfolgskriterien wiederum lassen sich in drei Stufen einteilen: A, AA und AAA. Für die BFSG reicht eine Umsetzung nach den Konformitätsstufen A und AA.
Klären Sie zuerst mit Ihrem Anwalt, ob Ihr Unternehmen zur Einhaltung des BFSG (BFSGV) oder des BGG (BITV 2.0) verpflichtet ist. Steht dies fest, setzen Sie sich mit Ihrer betreuenden Agentur in Verbindung, um den aktuellen Status Ihrer Website zu analysieren und die nächsten Schritte zu besprechen.
Falls der aktuelle Barrierefreiheitsstatus Ihrer Website unklar ist, lassen Sie eine Prüfung durchführen. Idealerweise sollte dies eine Agentur übernehmen, die über Erfahrung in der Barrierefreiheitsprüfung von Websites verfügt. Wir helfen Ihnen gerne weiter, falls Ihre Agentur oder Sie Unterstützung benötigen. Sprechen Sie uns an: 0571 972 518-0 oder per E-Mail: info@concept-design-heumann.de
Sobald die Website geprüft wurde, ist klar, welche Mängel die Website aufweist. Dann kann entschieden werden: Relauch oder Anpassung.
- Mehr potenzielle Kunden (bei aktuell 9,4 % schwerbehinderte Menschen in Deutschland)
- Zufriedenere Kunden (Barrierefreiheit erhöht Verweildauer und entlastet Kundenservice)
- Positives Markenimage (Wahrnehmung als kunden- und zukunftsorientierte)
- Besseres Ergebnis im Suchmaschinenranking (laut einer Studie stieg bei 66 % der 847 getesteten Websites der Traffic um über 55% nach Umsetzung der Barrierefreiheit) Zur Studie
- Gesetzeskonformität
Ein Weg ist, dass man selbst aktiv wird und ein Unternehmen mit der Prüfung der Website beauftragt. Das Ergebnis kann als Entscheidungshilfe genutzt werden, ob eine Anpassung der Website ausreicht oder ein Relaunch sinnvoll ist.
Es kann aber auch sein, dass die zuständige Behörde, die eine gewisse Anzahl von Websites pro Jahr prüft, eine Prüfung veranlasst. Diese Prüfungen beziehen sich allerdings auf die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0), welche für Öffentliche Stellen und kommunale Unternehmen schon länger gültig ist. Eine Prüfung, ob das Unternehmen unter die BFSG oder das BITV fällt, sollte anwaltlich vorgenommen werden.
Sprechen Sie uns an
Wir würden uns gerne näher zum Thema barrierefreie Website mit Ihnen unterhalten und auf Ihre Fragen eingehen.
Tel.: 0571 972 518-0
E-Mail: info@concept-design-heumann.de